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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich,Vertragsgegenstand

  1. Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von PV-Anlagen,egal aus welchem Rechtsgrund, einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen und Nebenleistungen wie auch Beratungen und auch für in diesem Zusammenhang abgegebene Angebote und sonstigen Erklärungen.

  2. Anders lautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir, es sei denn, wir würden diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Dies gilt auch für von uns ansonsten vorbehalts los durchgeführter Leistungen.

  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen auch künftigen Geschäften mit unseren Kunden zugrunde.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

  2. Bestellungen unserer Kunden sind bindende Angebot, die wir innerhalb von einem Monat nach Zugang annehmen können durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Ausführung unserer Arbeiten.Bei Verträgen zu Leistungen von PV-Anlagen ist abzustellen auf eine Besichtigung bzw. Begehung des Leistungsorts. In diesem Zusammenhang beginnt der Lauf der vorgenannten Frist erst zu einem Zeitpunkt danach. Der Termin für die Besichtigung bzw. Begehung ist mit dem Kunden zeitnah festzulegen.

§ 3 Hinweise

Zu Hinweisen, bzw. Hilfestellung aus technischer Sicht sind wir gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet. Sofern wir Ratschläge hierzu abgeben, erfolgen diese ohne Bindungswillen.

§ 4 Rechtsverhältnisse am Vertragsobjekt

  1. Wir sind berechtigt unter Einhaltung der Schriftform vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, sollte dieser nicht Eigentümer des Vertragsobjekts sein. Für den Fall einer Mehrzahl von Eigentümern hat der Kunde binnen Monatsfrist schriftlich die zustimmende Erklärung eines jeden Miteigentümers zum Abschluss einesVertrages mit uns zu belegen.

  2. Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden ist der mangelfreie Zustand der Betriebsfläche wie auch des Vertragsobjekts selbst.Für die erforderliche Sicherheit des Vertragsobjekts ist derKunde verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Standsicherheit. Sofern eine Standbewertung nötig ist, hat der Kunde auf eigene Kosten eine Baustatikvornehmenzu lassen.Der Kunde versichert,dass die zusätzliche statische Last durch die installierte PV-Anlage ohne Mängel, bzw. Mängelfolgen der Dachkonstruktion selbst aufgenommen wird. Der Betrieb der PV-Anlage erfolgt nach den gesonderten vertraglichen Bestimmungen. Soweit ein Anschluss an eine elektrische Kundenanlage erfolgt, ist für deren Funktionsfähigkeit der Kunde verantwortlich.Die für die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Vertragsobjekts anfallenden Kosten trägt der Kunde.

  3. Der Kunde stellt einen kabelgebundenen Internetzugang für die Laufzeit des Vertrages im Zusammenhang mit einem Fernüberwachungssystem unentgeltlich zur Verfügung.

  4. Instandsetzungs-, Reparatur-und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der PV-Anlage sind mit uns abzustimmen für den reibungslosen Betrieb der PV-Anlage. Sofern dabei eine Teil-/Demontage der PV-Anlage erforderlich werden wird, muss uns der Kunde unverzüglich informieren, damit wir in Übereinstimmung mit dem Kunden für die fachgerechte Teil-/Demontage der PV-Anlage sorgen können. Kosten hierfür und für notwendige Dachreparaturen trägt der Kunde.Sämtliche Reparatur und Instandhaltungsmaßnahmen an der PV-Anlage werden von uns zu unseren Kosten durchgeführt.

  5. Für die Laufzeit des Vertrages sind der Kunde und auch wir verpflichtet, den jeweils anderen über Schäden und Mängel am Vertragsobjekt und/oder an der elektrischen Anlage unverzüglich zu informieren, sofern diese den Betrieb der PV-Anlage beeinflussen würden.

§ 5 Wirtschaftliche Risiken

  1. Als Anlagenbetreiber trägt der Kunde die wirtschaftlichen Risiken, die sich aus der Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, bzw. der Änderungen der Gesetzeslage aufzeigen. Die damitverbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

  2. Wir versichern die PV-Anlage gegen Beschädigung oder Verlust sämtlicher Naturereignisse. Hierüber informiert der Kunde die von ihm unterhaltene Gebäudeversicherung.

  3. Der Kunde beantragt die erforderlichenGenehmigungen und alle sonstigen behördlichen Anforderungen selbst. Dies gilt auch für die beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen.

  4. Unsere Preise und Wertangaben stellen Nettopreise dar zuzüglich der am Rechnungstag jeweils anfallendenSteuern, Abgaben und Entgelte.

  5. Abzurechnende Montageleistungen weisen wir als gesonderte Rechnungsbeträge aus.

  6. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Übergabe sind unsere Rechnungsbeträge binnen 2 Wochen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlung erfolgt durch Einzug einerSEPA-Lastschrift, mittels Dauerauftrag oder mittels Überweisung. Für Abschläge legen wir den Zeitpunkt nach billigem Ermessen fest. Zahlungen erfolgen ohne Abzug.

§ 6 Aufrechnung

  1. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem mit dem Kunden bestehenden Rechtsgeschäft aufrechnen.

  2. Nur mit einem Gegenanspruch aus dem gleichen Rechtsverhältnis kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 7 Lieferzeit

  1. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten

  2. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die Klärung aller technischen Fragen einschließlich der Voraussetzung für die Erfüllung der Installation der PV-Anlage und sonstiger Leistungen. Gleiches gilt für die rechtzeitige Vorlage aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen wie Genehmigungen und Freigaben und die sonstigen Verpflichtungen. Für die Dauer der Verzögerung verlängern sich von uns zugesagte Termine, sofern oben genannte Voraussetzungen nicht rechtzeitigund/odervollständig erfüllt sind.

  3. Die von uns zugesagten Termine für die Installation der PV-Anlage sowie sämtlicher sonstiger Leistungen stehen unter der Voraussetzung, dass Witterungsbedingungen die Installation tatsächlich zulassen. Damit im Zusammenhang stehende Termin-änderungen werden wir mit dem Kundenabsprechen mit Festlegung eines neuen Termins.

  4. Wir werden von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht beliefert werden und wenn Bestellungenentsprechend dem geschlossenen Vertrag auch bei anderen zuverlässigen Lieferanten nicht durchgeführt werden können. Hierüber werden wir unseren Kunden umgehend unterrichten. Bereits erbrachte Zahlungen des Kunden werden wir zurückerstatten.

  5. Zu Lieferungen vor einem vereinbarten Termin sind wir berechtigt, jedoch nur, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

  6. Im Fall von Ereignissenhöherer Gewalt sind wir von Leistungspflichten befreit für die Dauer der Störung und für den Umfang derer Wirkung. Gleiches gilt für Streiks und Aussperrungen, sämtliche Seuchen, behördliche Anordnungen sowie Gesetzesänderungen, die die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht möglich macht, sowie Währungs-und Handelsbeschränkungen und sämtliche Boykottmaßnahmen. Dauert die zeitliche Verzögerung länger als 3 Monate, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen.

  7. Jede von höherer Gewalt betroffene Partei hat den anderen Vertragspartner unverzüglich und umfassend zu informieren zur Hinderung der Leistungserbringung.

§ 8 Gefahrübergang

  1. Für den Gefahrüberganggelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über längstens längstens bei Betriebsbereitschaft

§ 9 Abnahme

  1. Unsere Leistungen bedürfen einer Abnahme.

  2. Die Abnahme hat innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen.

  3. Wir sind berechtigt, für abgeschlossene und selbständig nutzbare Teile unserer Leistungen eineTeilabnahme zu verlangen unter der Maßgabe einer Meldung der teilweisen Abnahmebereitschaft. Entsprechende Teilrechnungen können wir erstellen bei erfolgreicher Teilabnahme.

  4. Sofern wesentliche Mängel vorliegen, kann der Kunde die Abnahme verweigern. Dies gilt nicht fürunwesentliche Mängel.

  5. Für den Fall des Annahmeverzugs des Kunden sind wir berechtigt, den uns hierwegen entstehenden Schaden, insbesondere Mehraufwendungen, geltend zu machen und ersetzt zu verlangen. Dies gilt auch für sonstige schuldhafte Mitwirkungspflichten des Kunden.Weitergehende Ansprüche und Rechte behalten wir uns vor.

§ 10 Mängel

  1. Es gelten die gesetzlichen 1. Vorschriften.

§ 11 Haftung

  1. Soweit gesetzlich zulässig ist unsere Haftung sowie der von uns eingeschalteten Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

  2. Der Höhe nachbeschränkt sich unsere Haftung auf die Vorhersehbarkeit zum Zeitpunkt des Abschlussesdes Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung.

  3. Die gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes werden nicht berührt.

§ 12 Nutzung der PV-Anlage

  1. Bei Übergabe des durch uns erstellten PV-Anlagean den Kunden wird ein beidseits zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll erstellt. Zeitgleich findet die Inbetriebnahme der PV-Anlage durch den Kunden statt.

  2. Die PV-Anlage gilt ebenfalls als mängelfrei abgenommen, sofern der Kunde die fertiggestellte PV-Anlage in Betrieb nimmt, ohne dass es zu einemÜbergabetermin gekommen ist.

  3. Wir sind verpflichtet, die gesamte PV-Anlage auf unsere Kosten vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Vertragsobjekts unter Berücksichtigung der natürlichen Abnutzung und Alterung innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wiederherzustellen. Nicht umfasst sind von unseren Verpflichtungen die Beseitigung optischer Beeinträchtigungen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an gelieferter Ware vor.

§ 14 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt 1 Jahr, sofern nicht die gesetzlichen Bestimmungen unabdingbar vorgehen. Für den Beginn der Verjährungsfrist giltdie gesetzliche Bestimmung.

§ 15 Vergabe an Dritte

  1. Soweit uns sofern wir den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weitergeben, sind wir hierzu auch ohne Genehmigung des Kunden berechtigt. Dann haften wir aber wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sind oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen treten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen ein, die diesen nach wirtschaftlichem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches giltfür eine Regelungslücke, wobei sich die Vertragsparteien verpflichten, eine solche Regelung zu treffen.

  2. Soweit uns sofern während der Vertragsdauer Umstände eintreten, die die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlichberühren, dass die beiderseitigen Leistungen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, kann jede der Vertragsparteien die Anpassung an die geänderten Bedingungen verlangen.

  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

  4. Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Zahlungsund Erfüllungsort. Dies gilt auch für das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Unabhängig hiervon können wir den Kundenauch an seinen Geschäftssitz gerichtlich verklagen.

  5. Die Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargosund/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

  6. Für den Fall von erforderlichen Exportkontroll-Prüfungen wird der Kunde uns nach Anforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns erbrachten Leistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.

  7. Bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren und Dokumentationen oder der von uns erbrachten Leistungen an Dritte im In-bzw. Ausland, sind jeweils die Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten. Zumindest sind zu beachten die diesbezüglichen Kontrollvorschriften auch der Europäischen Union.

  8. Sofern es wegen Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden kommt, stellt dieser uns von allen Ansprüchen jedweder Dritter, insbesondere von Behörden gegen uns frei. Der Kunde ist in diesem Fall zum Ersatz aller hierdurch entstehenden Schäden und Aufwendungen an uns verpflichtet, sofern der Kunde die Pflichtverletzung nichtzu vertreten hat. Nicht verbunden ist damit eine Umkehr der Beweislast. 9. Der gesamte Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Kunden unterliegt deutschem Rechtunter Ausschluss des Übereinkommens der VereintenNationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. 10. Der Kunde erkennt unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, die unter www.vodasun.de/agb abrufbar oder auf schriftliche Anforderung hin bei uns erhältlich sind.

    © Stand 2024

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