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Industriestrompreis 2026: Voraussetzungen, Fristen und die Reinvestitionspflicht im Überblick

Seit dem 16. April 2026 ist der deutsche Industriestrompreis beihilferechtlich genehmigt. Für energieintensive Unternehmen bedeutet das: Der Strompreis sinkt auf rund 5 ct/kWh – allerdings nur für die Hälfte des anrechenbaren Verbrauchs und nur gegen eine verbindliche Gegenleistung.

Wer die Entlastung erhält, verpflichtet sich, mindestens 50 Prozent davon binnen 48 Monaten in die eigene Dekarbonisierung zu investieren. Diese zweite Zahl steht in kaum einer Schlagzeile – sie entscheidet aber darüber, ob aus der Beihilfe ein Kostenblock oder eine Investition wird, die sich rechnet.

Dieser Beitrag ordnet den Stand der Förderrichtlinie ein: Wer antragsberechtigt ist, wie sich die Billigkeitsleistung berechnet, welche Fristen gelten und welche Maßnahmen als Dekarbonisierungsbeitrag anerkannt werden.

Von Raul Nitu, CGO Veröffentlicht am Lesedauer: 8 Minuten

Ausgangslage: Warum es den Industriestrompreis gibt

Deutsche Industriestrompreise liegen seit Jahren über denen wichtiger Wettbewerbsstandorte. Für Branchen, deren Produktionskosten maßgeblich vom Strompreis abhängen – Metallerzeugung, Chemie, Glas, Papier, Zement – ist das ein Standortnachteil, der sich nicht durch Effizienz allein ausgleichen lässt.

Der Industriestrompreis ist die politische Antwort darauf. Rechtlich handelt es sich um eine Billigkeitsleistung: eine freiwillige staatliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. Beihilferechtliche Grundlage ist der Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) der EU-Kommission; die Genehmigung des deutschen Modells erfolgte am 16. April 2026.

Befristet ist die Maßnahme auf die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Das ist kein Detail, sondern der Kern der strategischen Frage: Drei Jahre Entlastung stehen einer Investitionsverpflichtung gegenüber, deren Anlagen zwanzig Jahre und länger laufen.

Kurz gefasst

Der Industriestrompreis senkt den Strompreis für 50 Prozent des anrechenbaren Verbrauchs auf einen Zielpreis von 5 ct/kWh. Im Gegenzug müssen mindestens 50 Prozent der Beihilfe innerhalb von 48 Monaten in anerkannte Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen – prüffähig dokumentiert.

Wer antragsberechtigt ist – und wer nicht

Die Antragsberechtigung hängt nicht an der Unternehmensgröße, sondern an der Einordnung der einzelnen Abnahmestelle – also des physischen Orts, an dem Strom aus dem öffentlichen Netz entnommen wird.

Die drei zentralen Kriterien

  • Sitz und Abnahmestelle in Deutschland. Gefördert wird der Strombezug an konkreten, in Deutschland gelegenen Abnahmestellen.
  • Zuordnung zu einem gelisteten Sektor. Maßgeblich ist die erste Teilliste der KUEBLL mit rund 91 Wirtschaftszweigen mit erheblichem Verlagerungsrisiko. Entscheidend für die Zuordnung ist der WZ-2008-Code – nur diese Fassung ist für das BAFA-Verfahren verbindlich.
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten und keine offenen EU-Rückforderungsanordnungen.

Eine pauschale Mindestverbrauchsschwelle gibt es nicht. Auch mittelständische Betriebe können antragsberechtigt sein, sofern ihre Abnahmestelle einem gelisteten Sektor zugeordnet ist. Umgekehrt hilft ein hoher Verbrauch nichts, wenn die Branche nicht gelistet ist – Unternehmen außerhalb der Teilliste müssen Strom- und Handelsintensität individuell nachweisen, was in der Praxis eine hohe Hürde darstellt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Aufruf zur Meldung weiterer Sektoren gestartet; eine erweiterte Liste wird erwartet. Wer heute knapp außerhalb liegt, sollte die Entwicklung verfolgen.

Was „anrechenbarer Stromverbrauch" bedeutet

Anrechenbar ist grundsätzlich der an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Strom – unabhängig davon, ob er aus dem Netz bezogen oder selbst erzeugt wurde. Wichtig für Unternehmen, die bereits entlastet werden: Strommengen, die im Rahmen der Strompreiskompensation geltend gemacht werden, dürfen hier nicht noch einmal angesetzt werden. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Wie sich die Entlastung berechnet – mit Rechenbeispiel

Die Berechnung folgt einer schlichten Formel:

Berechnungsformel

Billigkeitsleistung = 0,5 × anrechenbarer Stromverbrauch × Differenzpreis

Der Differenzpreis ist die Differenz zwischen dem festgelegten Referenzpreis und dem Zielpreis von 50 EUR/MWh.

Parameter für das Abrechnungsjahr 2026. Die Referenzpreise für 2027 und 2028 werden gesondert festgelegt.
ParameterWert 2026
Referenzpreis87,44 EUR/MWh (8,744 ct/kWh)
Zielpreis (Selbstbehalt)50,00 EUR/MWh (5,000 ct/kWh)
Differenzpreis37,44 EUR/MWh (3,744 ct/kWh)
Geförderter Verbrauchsanteil50 %
Flexibilitätsbonus (optional)+10 %

Rechenbeispiel: 1 Million kWh Jahresverbrauch

Ein Unternehmen mit 1.000.000 kWh (1 GWh) anrechenbarem Stromverbrauch kommt auf:

0,5 × 1.000.000 kWh × 0,03744 EUR/kWh = 18.720 EUR Entlastung für das Abrechnungsjahr

Gefördert wird also die Hälfte des Verbrauchs – 500.000 kWh – mit 3,744 ct/kWh. Mit Flexibilitätsbonus wären es 20.592 EUR. Und die Kehrseite, die selten daneben steht: 9.360 EUR davon müssen als Dekarbonisierungsbeitrag reinvestiert werden.

Weil die Beihilfe linear mit dem Verbrauch skaliert, lässt sich die Größenordnung leicht übertragen:

Werte für das Abrechnungsjahr 2026, ohne Flexibilitätsbonus. Der Bonus erhöht beide Spalten um 10 %.
Anrechenbarer VerbrauchEntlastung pro JahrReinvestitionspflicht
1 GWh (1.000.000 kWh)18.720 EUR9.360 EUR
5 GWh93.600 EUR46.800 EUR
10 GWh187.200 EUR93.600 EUR
50 GWh936.000 EUR468.000 EUR

Für Unternehmen im unteren Bereich dieser Spanne ist die Reinvestitionspflicht schnell erfüllt – eine Dachanlage im mittleren fünfstelligen Bereich deckt sie bereits ab. Der eigentliche wirtschaftliche Effekt liegt dann nicht in der Beihilfe, sondern in dem, was die Anlage danach jedes Jahr an Strombezug einspart.

Der Flexibilitätsbonus

Zehn Prozent Aufschlag auf die Beihilfe sind möglich, wenn mindestens 80 Prozent der erforderlichen Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrageflexibilität fließen – typischerweise Batteriespeicher, flexibilisierte Wärme- und Kälteerzeugung oder Lastmanagement. Für Unternehmen mit ausgeprägten Lastspitzen ist das häufig ohnehin die wirtschaftlich sinnvollste Maßnahme.

„Die Speichergröße ergibt sich nicht aus der Anlagenleistung, sondern aus dem Lastgang. Erst die viertelstundengenaue Auswertung zeigt, wann Spitzen auftreten, wie lange sie anhalten und wie viel Energie tatsächlich verschoben werden muss. Wer nach Faustformel dimensioniert, kauft entweder Kapazität, die nie gebraucht wird – oder verfehlt genau die Flexibilität, an der der Bonus hängt."

Raul Nitu, Chief Growth Officer, VODASUN

Die Reinvestitionspflicht: 50 Prozent in 48 Monaten

Mit dem Erhalt der Billigkeitsleistung verpflichtet sich das Unternehmen zu einem Dekarbonisierungsbeitrag in Höhe von mindestens 50 Prozent des erhaltenen Betrags. Die Umsetzung muss innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe erfolgen.

Zwei Aspekte werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt:

Erstens der Fristbeginn. Die 48 Monate laufen ab Gewährung – nicht ab dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen mit der Planung beginnt. Genehmigungsverfahren, Netzanschluss und Bauzeit einer größeren PV-Anlage mit Speicher beanspruchen davon einen erheblichen Teil.

Zweitens die Nachweispflicht. Entscheidend ist nicht die Absicht, sondern der prüffähige Beleg tatsächlich umgesetzter Maßnahmen. Wird die Verpflichtung nicht erfüllt oder wurden unzutreffende Angaben gemacht, droht die Rückforderung der Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen.

Praxishinweis

Der Maßnahmenplan sollte parallel zum Antrag entstehen, nicht danach. Wer erst nach dem Bescheid mit der Potenzialanalyse beginnt, verliert die ersten sechs bis zwölf Monate der Frist – und verhandelt Angebote unter Zeitdruck.

Anerkannte Maßnahmen – und welche sich doppelt rechnen

Der Katalog anerkannter Maßnahmen umfasst vier Kategorien:

KategorieTypische Maßnahmen
Erneuerbare EnergienEigene Erzeugungsanlagen wie Photovoltaik auf Dach- und Freiflächen, Power Purchase Agreements (PPA)
EnergieeffizienzProzessoptimierung, Abwärmenutzung, Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001
Nachfrageseitige FlexibilitätBatteriespeicher, flexible Wärme- und Kälteerzeugung, Wasserstoffinfrastruktur
InfrastrukturmodernisierungNetzanbindungen, netzdienliche Maßnahmen, Ladeinfrastruktur

Warum die Auswahl über die Wirtschaftlichkeit entscheidet

Alle vier Kategorien erfüllen die Auflage gleichermaßen. Sie unterscheiden sich aber erheblich darin, was nach Ablauf der Förderung übrig bleibt.

Die Beihilfe endet 2028. Eine Photovoltaikanlage mit Speicher läuft danach weiter und liefert Strom zu kalkulierbaren Gestehungskosten – über zwanzig Jahre und länger. Damit wirkt die Investition ein zweites Mal auf die Energiekosten, unabhängig davon, wie sich Börsen- und Netzpreise entwickeln.

Für die Auslegung entscheidend ist der Lastgang: Wie viel der eigenen Erzeugung lässt sich direkt verbrauchen, wo liegen die Lastspitzen, wie groß muss der Speicher sein, damit er sich rechnet – und nicht nur die Auflage erfüllt. Diese Analyse steht sinnvollerweise am Anfang, nicht am Ende der Planung.

Wie hoch fällt Ihre Reinvestitionspflicht aus?

Auf unserer Themenseite finden Sie einen Schnellrechner, der beides ausgibt: die erwartete Entlastung und den Betrag, den Sie anschließend investieren müssen. Zwei Angaben genügen.

Entlastung berechnen

Antragsverfahren, Fristen und Nachweise

Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Antragstellung erfolgt elektronisch über die Förderzentrale Deutschland. Beantragt wird rückwirkend: Der Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 wird erst 2027 gestellt.

TerminWas passiert
ab Dezember 2026Registrierung und Anlegen der Anträge voraussichtlich möglich
31. März 2027Ende der Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2026
31. Mai 2027Späteste Nachreichung des Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers (ab 10 GWh beantragtem anrechenbarem Verbrauch)
48 MonateFrist zur Umsetzung des Dekarbonisierungsbeitrags, gerechnet ab Gewährung

Welche Nachweise verlangt werden

Der Umfang der Nachweise richtet sich nach der beantragten Strommenge. Unterhalb von 10 GWh sind in der Regel Klassifizierungsbescheinigung, Lageplan der Abnahmestelle, Stromrechnungen und eine Bankbestätigung einzureichen. Ab 10 GWh kommt der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers hinzu – ein Punkt, den man frühzeitig mit dem Abschlussprüfer abstimmen sollte, weil Prüfungskapazitäten im ersten Quartal knapp sind.

Fazit: Aus einer Auflage wird ein Energiekonzept

Der Industriestrompreis ist beihilferechtlich genehmigt, die Parameter für 2026 stehen fest, das Verfahren ist beschrieben. Für antragsberechtigte Unternehmen ist die Entlastung damit kalkulierbar geworden – und das ist die gute Nachricht.

Die zweite Hälfte der Rechnung ist die eigentliche Chance. Der Dekarbonisierungsbeitrag verlangt keine Ausgabe ohne Gegenwert, sondern eine Investition in die eigene Infrastruktur. Wer ihn früh plant, wählt Maßnahmen, die über 2028 hinaus wirken: Eigenerzeugung aus Photovoltaik, Batteriespeicher für Lastspitzen und Flexibilität, ein Energiemanagement, das beides steuert. Wer wartet, wählt am Ende das, was in der verbleibenden Zeit noch machbar ist.

VODASUN setzt genau hier an. Wir planen, projektieren, errichten und betreiben Photovoltaikanlagen, Batteriespeichersysteme (BESS) und integrierte Energiekonzepte für Gewerbe und Industrie – von der Lastganganalyse über Netzanschluss und Genehmigung bis zur Betriebsführung, ohne Zwischenhändler und mit einem verantwortlichen Ansprechpartner. Weil wir die Anlagen selbst umsetzen und betreiben, entsteht die Dokumentation für den Dekarbonisierungsnachweis nicht nachträglich, sondern läuft im Projekt mit.

Häufige Fragen zum Industriestrompreis

Wer bekommt den Industriestrompreis 2026?

Unternehmen in Deutschland, deren Abnahmestellen einem Wirtschaftszweig mit erheblichem Verlagerungsrisiko nach der ersten KUEBLL-Teilliste zuzuordnen sind – rund 91 Sektoren. Maßgeblich ist der WZ-2008-Code. Eine Mindestverbrauchsschwelle oder Mindestunternehmensgröße gibt es nicht. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen mit offenen Rückforderungsanordnungen.

Was bedeutet „Billigkeitsleistung"?

Eine Billigkeitsleistung ist eine freiwillige staatliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Bewilligung erfolgt nach den Vorgaben der Förderrichtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Wie hoch ist die Entlastung konkret?

Sie berechnet sich als 0,5 × anrechenbarer Stromverbrauch × Differenzpreis. Für 2026 beträgt der Referenzpreis 87,44 EUR/MWh und der Zielpreis 50 EUR/MWh, der Differenzpreis also 37,44 EUR/MWh. Bei 1.000.000 kWh anrechenbarem Verbrauch ergibt das 18.720 EUR für das Abrechnungsjahr, bei 10 GWh entsprechend 187.200 EUR.

Ist mein individueller Strompreis relevant?

Nein. Die Berechnung orientiert sich am festgelegten Referenzpreis, nicht am individuellen Liefervertrag.

Wie viel muss reinvestiert werden – und bis wann?

Mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe müssen als Dekarbonisierungsbeitrag in anerkannte Maßnahmen fließen. Die Umsetzung muss innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe erfolgen und prüffähig dokumentiert werden.

Zählt eine Photovoltaikanlage als anerkannte Maßnahme?

Ja. Eigene Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung gehören ausdrücklich zum anerkannten Katalog, ebenso Batteriespeicher als Maßnahme der Nachfrageflexibilität. Die konkrete Anrechenbarkeit hängt vom jeweiligen Projekt ab.

Was ist der Flexibilitätsbonus?

Ein Aufschlag von 10 Prozent auf die Billigkeitsleistung. Voraussetzung ist, dass mindestens 80 Prozent der erforderlichen Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrageflexibilität fließen.

Kann ich Industriestrompreis und Strompreiskompensation kombinieren?

Beide Instrumente lassen sich nicht auf dieselben Strommengen anwenden. Mengen, die im Rahmen der Strompreiskompensation geltend gemacht werden, sind beim anrechenbaren Stromverbrauch nicht erneut ansetzbar.

Was passiert, wenn die Reinvestitionspflicht nicht erfüllt wird?

Bei Nichterfüllung oder unzutreffenden Angaben droht die Rückforderung der Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen. Entscheidend ist deshalb der prüffähige Nachweis tatsächlich umgesetzter Maßnahmen.

Raul Nitu

Chief Growth Officer (CGO), VODASUN

Raul Nitu verantwortet bei VODASUN die Marktkommunikation und das Business Development und begleitet Gewerbe- und Industriekunden bei der Einordnung von Förderprogrammen für Eigenerzeugung und Speicher.

presse@vodasun.de

Quellen

  1. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Industriestrompreis – Referenzpreis, Antragsfristen, Berechnungsformel. bafa.de
  2. Europäische Kommission: Beihilferechtliche Genehmigung des deutschen Industriestrompreises vom 16. April 2026, Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF).
  3. Förderrichtlinie Industriestrompreis: anrechenbarer Stromverbrauch, Flexibilitätsbonus, Dekarbonisierungsbeitrag, Nachweispflichten.
  4. KUEBLL – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, erste Teilliste der Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko.

Veröffentlicht am 13. August 2026. Alle Angaben beruhen auf dem zu diesem Zeitpunkt öffentlich bekannten Stand der Förderrichtlinie und der Veröffentlichungen des BAFA. Maßgeblich sind ausschließlich die Förderrichtlinie und der Bescheid der Bewilligungsbehörde. Dieser Beitrag stellt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung dar.

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